Waldgut Roitzsch

Wild, Kaminholz, Stammholz, Tischplatten, Spezialbaumfällungen

 Holz für Selbstwerber zum Aufarbeiten,

 ab November 2024


Hartholz (Robinie, Eiche) ab 30,- / rm
Weichholz (Kiefer, Pappel) ab 13,-  / rm


Ablauf:

Selbstwerber wenden sich an die Verwaltung und schließen ein Brennholzvertrag ab, dieser bekommt dann eine Flächen zugewiesen wo entweder liegendes Holz oder stehende und Markierte Bäume vorhanden sind.

Merkblatt Waldgut Roitzsch

Seit 01.01.2019 wird von der Berufsgenossenschaft ein Kettensägenschein verlangt.
Im Rahmen der Kontrollaufgaben wird die Forstverwaltung die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Regeln überprüfen. Bei Zuwiderhandlungen wird dem Selbstwerber die Arbeit im Wald untersagt. Für eventuelle Schäden kann er haftbar gemacht werden. Die Verwaltung sieht in diesem klaren Regelwerk die Grundlage für einen möglichst konfliktfreien Ablauf der Brennholzselbstwerbung. Die mitarbeitenden Helfer sind vom Flächenloskäufer zu unterweisen. Das Merkblatt ist während der Aufarbeitung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
Flächenlose werden nur an Personen vergeben, die einen Kettensägenschein vorweisen können. Für Ihre eigene Sicherheit und Gesundheit ist bei der Arbeit mit der Motorsäge die persönliche Schutzausrüstung, wie Schutzschuhe, Schnittschutzhose, Handschuhe und  Forstschutzhelm zu tragen. Selbstwerbung von Holz darf nicht in Alleinarbeit durchgeführt werden. Die mitarbeitende zweite Person muß in der Lage sein, die im Ernstfall notwendigen Erste-Hilfe-Maßnahmen zu leisten und weitere Rettungsmaßnahmen durchzuführen. Erste-Hilfe-Material ist vor Ort mitzuführen.
Rufnummern für den Notfall sind 112 oder Rettungsleitstelle Bitterfeld 0 34 93 / 51 31 50
 Fällarbeiten und Aufarbeitungen bei stehenden Flächenlosen
Mit der Unterschrift bestätigt der Flächenloskäufer, dass ihm die Gesetzlichen Grundlagen beim Umgang mit der MKS bekannt sind und er danach entsprechend handeln wird.
GUV-VA1, GUV 1.13 (jetzt VC 51) UVV Forsten GUV 50.0.7 sichere Waldarbeit und Baumpflege.
Nur liegendes Holz ist aufzuarbeiten, außer vom Revierleiter zugewiesene und markierten Bäume. Bei Flächenlosen darf der zugewiesene Bereich nicht verlassen werden. Auch Dürrständer dürfen nicht entnommen oder beschädigt werden (müssen für Vögel und Insekten verbleiben).
Maässig sind nur Maschinen, Geräte und Werkzeuge, die sich in einem betriebssicheren Zustand befinden und nach Möglichkeit FPA anerkannt sind. Es sind nur biologisch schnell abbaubare Kettenhaftöle zu verwenden.

Für die Aufarbeitung des Flächenloses dürfen nur Fahrwege, befestigte Maschinenwege und Rückegassen im Forst befahren werden (Höchstgeschwindigkeit 30 km/h). Das Befahren der Bestandesflächen ist  grundsätzlich verboten. Das Rücken des Holzes und Befahren von Wegen sollte nur bei Trockenheit oder Frost erfolgen.
Grundsätzlich dürfen Wege zur Aufarbeitung und Abfuhr von Holz nur mit Zustimmung und nach Anweisung der Forstverwaltung gesperrt werden. Werden bei Fällarbeiten Forst- oder Wanderwege beeinträchtigt, sind diese mit rot-weißem Warnband, Sperrschildern und falls notwendig mit Warnposten zu sperren.
Lagerung und Abtransport des Holzes
Der Anspruchszeitraum für die Aufarbeitung der zugewiesenen Bearbeitungsfläche wird bei der Einweisung festgelegt. Danach erlöschen alle Rechte am Flächenlos ohne Anspruch. Die Abfuhr des aufgearbeiteten Holzes darf grundsätzlich erst nach Vermessung und vollständiger Bezahlung erfolgen. In besonderen Ausnahmefällen können Sonderregelungen abgesprochen und vereinbart werden. Eine Verlängerung der Abfuhrfrist ist rechtzeitig mit der Verwaltung abzustimmen. Um die Holzabfuhr und die Wegeunterhaltung nicht zu beeinträchtigen, muss das gelagerte Holz einen Abstand von 1 Meter zum Fahrbahnrand haben. Wege, Gräben und Böschungen sind nach der Arbeit wieder frei zu räumen.
Haftung
Der Flächenlos-/Brennholzkäufer und seine Helfer haftet bei Verschulden für Schäden gegenüber Dritten. Für Eigenschäden besteht kein Versicherungsschutz durch den Forstbetrieb. Verstöße führen zum Verlust des Flächenloses ohne Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises und zum Ausschluss von weiteren Holzkäufen. Für die fahrlässig oder vorsätzlich am Waldbestand oder am Waldboden verursachten Schäden behält sich der Forstbetrieb vor, Anzeige zu erstatten und Schadensersatz zu fordern. Bei einem Diebstahl des Holzes während der Aufarbeitung der Fläche kann der Holzkäufer keinerlei Ansprüche geltend machen. Nachverhandlungen und Änderungen nach Festlegung der  Mengen und Preise auf diesem Holzschein sind nicht mehr möglich. Die Weitergabe eines Flächenloses an Dritte bedarf der vorherigen Absprache mit der Forstverwaltung. Beim Parken vor Schranken, Einfahrten und Toren ist die Handy Nr. gut sichtbar im Auto zu hinterlegen.
Bei Verstößen gegen dieses Merkblatt,
insbesondere beim Einschlag, von nicht vom Revierleiter gekennzeichneten Bäumen, bei der Verwendung von Altöl, beim Überschreiten des Aufarbeitungszeitraumes, bei Arbeit mit der EMS ohne persönliche Schutzausrüstung, und  bei Alleinarbeit erlöschen alle Rechte auf diesen Holzschein.
Alle Preise sind inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  

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